Die Satzung unseres Vereins
Überruhrer Bürgerschaft e.V.
ehemals Heimat- und Pohlbürgerverein Essen-Überruhr
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Überruhrer Bürgerschaft e.V." und hat seinen Sitz in Essen-Überruhr. Hervorgegangen ist der Verein aus dem Heimat- und Pohlbürgerverein 1964 Essen-Überuhr.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Aufgaben
Die "Überruhrer Bürgerschaft e.V.“ mit Sitz in Essen-Überruhr verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein fördert die allgemeinen Interessen und das kulturelle und soziale Leben des Ortsteils Überruhr. Die Erfüllung dieser Aufgaben soll erreicht werden in der Förderung der Zusammenarbeit der Überruhrer Bürger und der Vereine/Verbände und Institutionen (z.B. Sportvereine, kulturelle Vereinigungen, Kirchen, Schulen/Kindergärten und Unternehmen) sowie der Geschäftswelt des Stadtteils. Zur Stärkung des Heimatgedankens unterhält der Verein ein Archiv und tritt mit Dokumentationen und Ausstellungen zur Heimatgeschichte an die Öffentlichkeit.
§ 3 Verwaltung
Der Verein ist selbstlos tätig und erstrebt keinen Gewinn. Sollten sich Überschüsse ergeben, so sind diese ausschließlich für Zwecke des Vereins zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen, Leistungen oder Vorteile aus Mitteln oder durch die Tätigkeit des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat
1. Ordentliche Mitglieder
2. Ehrenmitglieder
3. Anschlussmitglieder
1.1 Ordentliche Mitglieder können werden:
·natürliche Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres
·Minderjährige mit Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten
·juristische Personen des öffentlichen/privaten Rechts (Vereinigungen, Firmen und Einzelpersonen), welche die gemeinnützigen Zwecke des Vereins unterstützen wollen.
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand.
Über den Antrag entscheidet der Gesamtvorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung mit Vierteljahresfrist zum Ende des Geschäftsjahres. Sie endet ferner durch den Tod, bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder bei Ausschluss durch den Gesamtvorstand im Falle eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund ist unter anderem dann gegeben, wenn das Vereinsmitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag rückständig ist.
2.1. Zu Ehrenmitgliedern können auf Beschluss des Gesamtvorstandes solche Personen ernannt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere
Verdienste erworben haben.
3.1 Jedes Mitglied, das mit einem weiteren Mitglied in einem Haushalt lebt, kann den Antrag auf „Anschlussmitgliedschaft“ stellen. Gibt der Vorstand dem Antrag statt, halbiert sich der Mitgliedsbeitrag des Anschlussmitglieds. Entfällt die Haushaltsgemeinschaft, wird die Mitgliedschaft des Anschlussmitglieds in eine normale Mitgliedschaft umgewandelt, sofern das Anschlussmitglied nicht mit Monatsfrist kündigt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, die Vereinsarbeit durch Anregungen und Vorschläge zu fördern und an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen. Mit dem Eintritt in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an und verpflichtet sich zur Zahlung des festgelegten Beitrages. Der Mitgliedsbeitrag ist nach Annahme der Beitrittserklärung jeweils einmal jährlich im Voraus zu entrichten. Dem Mitglied werden eventuelle Mahngebühren sowie aus Kontorückbelastungen entstehende Bankgebühren in Rechnung gestellt.
Die Mitgliederbeiträge dürfen nur zur Erfüllung der satzungsgemäßen Vereinszwecke verwendet werden. Die Höhe des Jahresbeitrages wird jeweils in der Jahreshauptversammlung beschlossen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
· der Vorstand
· die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand, Wahlen
Dem Vorstand gehören an:
· der/die 1. Vorsitzende (geschäftsführender Vorstand)
· der/die 2. Vorsitzende (geschäftsführender Vorstand)
· der/die 1. Kassierer/in (geschäftsführender Vorstand)
· der/die 2. Kassierer/in
· der/die 1. Schriftführer/in (geschäftsführender Vorstand)
· der/die Beauftragte für das Archiv
· bis zu sieben Beisitzer
Der geschäftsführende Vorstand kann weitere Vorstandsmitglieder zu geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern ernennen.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren.
Der Vorstand bleibt jedoch, nach Ablauf seiner Amtsdauer, so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.
Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch vierteljährlich. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt unter Angabe der Tagesordnung
schriftlich durch den Vorsitzenden in der Regel drei Wochen vorher, in dringenden Fällen auch kurzfristiger. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen und bei der nächsten Vorstandssitzung zu genehmigen ist.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er hat die Leitung des Vereins zur Erfüllung der nach § 2 dieser Satzung gestellten Aufgaben. In der vom Gesamtvorstand zu verabschiedenden Geschäftsordnung sind die dem geschäftsführenden Vorstand obliegenden Aufgaben zu benennen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied kommissarisch für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
Mehrheitsbeschlüsse des Vorstandes sind ebenso wie Beschlüsse der Mitgliederversammlung für jedes Mitglied bindend
§ 8 Vertretung des Vereins
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB gemeinsam durch den
Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertreten.
Im Innenverhältnis zu den Vereinsmitgliedern soll die Vertretung stets durch den ersten Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden und einem weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglied erfolgen.
§ 9 Versammlung
1. Allgemeines
Jahreshauptversammlungen sind mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstag schriftlich unter Angabe der Tagesordnung an die zuletzt bekannten Adressen der Mitglieder einzuberufen. Die so ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigt sind jedoch nur diejenigen, bei denen keine Beitragsrückstände bestehen. Bei Abstimmung entscheidet, abgesehen von den in §§ 12/13 dieser Satzung festgelegten Fällen, die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Anträge von Mitgliedern müssen mindestens eine Woche vor dem Versammlungstag dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden. Die Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.
Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Vorsitzenden und dem zum geschäftsführenden Vorstand gehörenden 1. Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der 1. Schriftführer ist auch der Protokollführer. Nimmt der 1. Schriftführer nicht teil, erfolgt die Protokollierung und Unterzeichnung durch die zur Protokollierung des Versammlungsablaufs von den Anwesenden dafür gewählte Person.
2. Besonderheiten
2.1 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden jährlich bis spätestens 31. März einberufen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen, die mindestens folgende Punkte enthalten muss:
· Jahresbericht,
· Kassenbericht, Rechnungsprüfungsbericht
· Entlastung des Vorstandes
· Wahl der Mitglieder des Vorstandes (alle zwei Jahre)
· Wahl von zwei Kassenprüfern (je 1/Jahr)
· vorliegende Anträge
· Verschiedenes
2.2 Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden im Bedarfsfall vom Vorstand einberufen.
2.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Zehntel der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Im Übrigen ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dieses erforderlich macht.
§ 10 Arbeitskreise
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Arbeitskreise einsetzen, welche die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.
Die Arbeitskreise können jederzeit vom Vorstand mit einfacher Mehrheit abberufen werden.
§ 11 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember jeden Jahres.
§ 12 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in der Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Anträge zu Satzungsänderungen sind einen Monat vorher schriftlich an den Vorstand zu richten. Zu Satzungsänderungen ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Gesamtvorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins
1. hinsichtlich der vorhandenen Dokumentationen, Urkunden, Schriften usw. an das Archiv der Stadt Essen
2. hinsichtlich des danach noch vorhandenen Vermögens an die Elterninitiative zur Unterstützung krebskranker Kinder in Essen e.V. Kaulbachstraße 10, 45147 Essen
· Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
Diese Satzung wurde am 06. Januar 2010 errichtet und im Jahre 2013 geändert.